Urteile zur Fahrschule

Beispiele Rechtsprechung / Urteile (PDF-Dateien)

Urteil / Beschluß des vom Aktenzeichen Leitsatz/Thema
OLG Stuttgart 17.12.1998 7 U 138/98 Der Fahrlehrer kann gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrschulwagens unmittelbar
Schadensersatzansprüche wegen der Unfallverletzungen geltend machen, die er bei dem
von einem Fahrschüler verursachten Verkehrsunfall erlitten hat.
OLG Hamm 18.02.1999 27 U 290/98 Verursacht ein Fahrschüler bei der Prüfungsfahrt mit einem Sattelzug einen
Schaden dadurch, daß das Heck des Aufliegers beim Rechtsabbiegen nach links
in den angrenzenden Linksabbieger-Fahrstreifen ausschert und dabei gegen des
Heck eines dort eingeordneten Linksabbiegers stößt, so haften der Fahrlehrer, der
Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, wenn der Fahrlehrer seiner Pflicht
zur sorgfältigen Überwachung des Prüflings nicht genügt hat
.
OLG Jena 13.07.1999 8 U 1164/98 Auch wenn ein Fahrschüler behauptet, bereits einige Übung mit einem
Leichtkraftrad zu haben, muss sich der Fahrlehrer selbst ein Bild von dessen
Fähigkeiten machen und darf die ersten Fahrübungen nur in einem sog.
"Schonraum" durchführen. Verstößt er hiergegen und kommt es beim
gleichzeitigen Abbremsen und Durchfahren einer Kurve zu einem Sturz des
Fahrschülers, dann haftet der Fahrlehrer für den gesamten materiellen und
immateriellen Schaden des Fahrschülers.
OLG Koblenz 01.12.2003 12 U 772/02 Ein Fahrschüler haftet zwar nicht nach dem StVG, ist jedoch nach allgemeiner
Verschuldenshaftung entsprechend seinem jeweiligen Ausbildungsstand verantwortlich
OLG Rostock 27.08.2004 6 U 228/03 "... Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kann
vorliegend allein eine Pflichtverletzung der aus dem Ausbildungsvertrag resultierenden
Aufklärungs- und Schutzpflichten (§ 280 Abs. 1 BGB n.F.) oder eine Verwirklichung der §§
823 ff., 831 BGB sein (vgl. KG, NZV 1989, 150 ff. m.w.N.). Die Haftung der Versicherung
ergibt sich bei Vorliegen einer dieser Anspruchsgrundlagen aus § 10 AKB (vgl. OLG
Saarbrücken, NZV 1998, 247).
OLG Hamm 05.04.2005 9 U 41/03 Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den
Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin
nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug (ABS-System, Stützräder,
funkgesteuertes Ventil zur Vermeidung einer Vollbremsung) oder durch
allmähliches geduldiges Üben an eine ausreichende Bremsverzögerung
herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden
anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante
Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls und Kenntnis der theoretisch
vermittelten Sturzgefahr einlässt.

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