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Urteil / Beschluß des |
vom |
Aktenzeichen |
Leitsatz/Thema |
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OLG Stuttgart |
17.12.1998 |
7 U 138/98 |
Der Fahrlehrer kann gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrschulwagens unmittelbar Schadensersatzansprüche wegen der Unfallverletzungen geltend machen, die er bei dem von einem Fahrschüler verursachten Verkehrsunfall erlitten hat. |
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OLG Hamm |
18.02.1999 |
27 U 290/98 |
Verursacht ein Fahrschüler bei der Prüfungsfahrt mit einem Sattelzug einen Schaden dadurch, daß das Heck des Aufliegers beim Rechtsabbiegen nach links in den angrenzenden Linksabbieger-Fahrstreifen ausschert und dabei gegen des Heck eines dort eingeordneten Linksabbiegers stößt, so haften der Fahrlehrer, der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, wenn der Fahrlehrer seiner Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Prüflings nicht genügt hat. |
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OLG Jena |
13.07.1999 |
8 U 1164/98 |
Auch wenn ein Fahrschüler behauptet, bereits einige Übung mit einem Leichtkraftrad zu haben, muss sich der Fahrlehrer selbst ein Bild von dessen Fähigkeiten machen und darf die ersten Fahrübungen nur in einem sog. "Schonraum" durchführen. Verstößt er hiergegen und kommt es beim gleichzeitigen Abbremsen und Durchfahren einer Kurve zu einem Sturz des Fahrschülers, dann haftet der Fahrlehrer für den gesamten materiellen und immateriellen Schaden des Fahrschülers. |
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OLG Koblenz |
01.12.2003 |
12 U 772/02 |
Ein Fahrschüler haftet zwar nicht nach dem StVG, ist jedoch nach allgemeiner Verschuldenshaftung entsprechend seinem jeweiligen Ausbildungsstand verantwortlich |
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OLG Rostock |
27.08.2004 |
6 U 228/03 |
"... Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kann vorliegend allein eine Pflichtverletzung der aus dem Ausbildungsvertrag resultierenden Aufklärungs- und Schutzpflichten (§ 280 Abs. 1 BGB n.F.) oder eine Verwirklichung der §§ 823 ff., 831 BGB sein (vgl. KG, NZV 1989, 150 ff. m.w.N.). Die Haftung der Versicherung ergibt sich bei Vorliegen einer dieser Anspruchsgrundlagen aus § 10 AKB (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 1998, 247). |
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OLG Hamm |
05.04.2005 |
9 U 41/03 |
Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug (ABS-System, Stützräder, funkgesteuertes Ventil zur Vermeidung einer Vollbremsung) oder durch allmähliches geduldiges Üben an eine ausreichende Bremsverzögerung herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt. |
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