Pflichtteilsanspruch

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Pflichtteil

Abhängig vom Verwandtschaftsgrad, stehen bestimmten Angehörigen Pflichtteilsansprüche zu, die immer dann von Bedeutung werden können, wenn der Erblasser – in welcher Form auch immer – eine Enterbung angeordnet hat.

Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt können nur die Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern sein. Der Pflichtteilsanspruch kann immer dann gegeben sein, wenn nach den gesetzlichen Regelungen – soweit kein Testament oder Erbvertrag vorliegt – grundsätzlich ein Erbrecht bestehen würde. Würde ein Erbanspruch auch dann nicht vorhanden sein, wenn man das enterbende Testament “hinwegdenkt , so kann auch kein Pflichtteilsanspruch bestehen.

Wären Sie hingegen grundsätzlich als gesetzlicher Erbe einzustufen und haben Sie Ihre Rechte “nur wegen eines vorhandenen Testamentes oder Erbvertrages verloren, so stehen Ihnen dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche zu. Dies gilt aber nicht immer. So kennt das Gesetz z. B. keinen Pflichtteilsanspruch von Geschwistern.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils in Geld.

Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt des Erbfalles.

Bei der Ermittlung des Nachlaßwertes dürfen die bestehenden Nachlaßverbindlichkeiten natürlich nicht außer Acht gelassen werden. Hierzu gehören nicht nur die von dem Verstorbenen hinterlassenen Schulden, sondern auch diejenigen, die durch den Todesfall entstehen (z. B. Kosten der Beerdigung).

Beeinträchtigende Verfügungen

Was tun, wenn der Erblasser Manipulationen vorgenommen hat, um den Pflichtteilsberechtigten um seine Ansprüche zu bringen?

Verschenkt beispielsweise der Erblasser vor seinem Ableben große Teile seines Vermögens, so kann beispielsweise der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten gegenüber dem oder den Erben greifen.

Hierbei wird der Wert des verschenkten Vermögens dem Nachlaßvermögen hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit gegen den Erben einen Anspruch in der Höhe erheben, den er ohne die Schenkung gehabt hätte. Der Beschenkte selbst ist nicht primärer Anspruchsgegner, sondern sekundärer. Selbstverständlich sind Fristen zu beachten!

Der Erbe braucht den Pflichtteilsergänzungsanspruch dann nicht zu erfüllen, wenn ihm selbst nicht genügend verbleiben würde - nach Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten - um zumindest seinen eigenen Pflichtteilsanspruch erhalten zu haben, was in den Fällen greifen kann, wenn die Erbmasse nicht genügend hergibt. In diesen Fällen greift die subsidiäre Haftung des Beschenkten.

Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist nicht zu laufen, solange die Ehe noch besteht.

Die obige Schilderung stellt lediglich einen Ausschnitt aus dem komplexen Thema des Pflichtteilsrechtes dar. Es wird sich oftmals nicht vermeiden lassen, einen Rechtsanwalt oder sonstigen juristischen Experten mit der Angelegenheit zu befassen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle einer unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie durch den Erblasser gegen Vorbehalt eines dinglichen oder schuldrechtlichen umfassenden Wohnrechtes gegenüber dem Empfänger der Übertragung. Bei solchen Konstellationen ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Beginn des Laufes der 10-Jahres-Frist nach hinten geschoben worden sein könnte. Insofern sind Grundsatzurteile des BGH (Bundesgerichtshof) zu beachten.

Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche

Sollte eine freiwillige Zahlung der Pflichtteilsforderung seitens des Erben bzw. der Erben nicht erfolgen, so verbleibt nur die gerichtliche Durchsetzung.

Damit der Anspruch schlüssig begründet werden kann, muss der Pflichtteilsberechtigte natürlich genau und ausführlich darlegen, welche Vermögensgegenstände vorhanden sind und welchen Wert die einzelnen Gegenstände inne haben. Anderenfalls lässt sich der Nachlasswert und damit einhergehend auch nicht der Pflichtteilsanspruch bestimmen.

Natürlich setzt die exakte Darlegung der Nachlaßwerte eine entsprechende Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten voraus und eine solche Kenntnis kann man in der Regel nur erlangen, wenn der Erbe entsprechende Auskünfte erteilt hat.

Aus diesem Grund steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder die Erben ein Auskunftsanspruch zu.

Der Pflichtteilsberchtigte kann von dem oder den Erben verlangen, dass ein so genanntes Nachlaßverzeichnis erstellt wird, in welchem auch die Werte der einzelnen Nachlaßgegenstände angegeben werden.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt, so hat der Erbe sogar die Pflicht, das Nachlaßverzeichnis durch einen Notar errichten zu lassen.

Bestehen zudem begründete Zweifel an dem Wert einzelner Nachlaßgegenstände, die in dem Nachlaßverzeichniss aufgeführt sind oder einfach eine Unkenntnis diesbezüglich, so kann der Pflichtteils- berechtigte den Wertgegenstand von einem Sachverständigen untersuchen lassen, um so den Wert ermitteln zu lassen. Die Kosten fallen übrigens dem Nachlass zu, was letztendlich den Nachlaßwert schmälert.

Sollte das erstellte Nachlaßverzeichnis begründete Zweifel an dessen Richtigkeit aufkommen lassen, so hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, von dem Erben eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses zu verlangen.

Vorausempfang

Hat der Pflichtteilsberechtigte schon zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten, so kann zu seinen Ungunsten eine Anrechnungspflicht bestehen. Hierfür muss sich ausdrücklich oder aus den Gesamtumständen ergeben, dass die Zuwendungen des Erblassers – zu dessen Lebzeiten – auf spätere Erbansprüche angerechnet werden sollten.

Eine Anrechnungspflicht kann sogar dann bestehen, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und diese in unterschiedlicher Weise mit Zuwendungen bedacht wurden, obwohl eine ausdrückliche oder stillschweigende Anrechnungspflicht nicht erkennbar ist. Es reicht aus, wenn die Zuwendungen als so genannte Ausstattung zugeflossen sind.

Als Ausstattung sind alle Zuwendungen anzusehen, die der Erblasser einem Abkömmling mit Rücksicht auf dessen Verheiratung oder Erlangung einer selbständigen Lebensführung zugewandt hat, damit diese “Lebensstellung begründet bzw. erhalten werden konnte.

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